Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der PETKO Spezialkunststoffe GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der PETKO Spezialkunststoffe GmbH (im Folgenden: PETKO GmbH) gelten ausschließlich gegenüber Vertragspartnern (im Folgenden: Besteller), bei welchen es sich um Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt. Entgegenstehende oder anderslautende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3) Ergänzend gelten bei der Verwendung entsprechender Klauseln in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen mit der PETKO GmbH die INCOTERMS 2010 der Internationalen Handelskammer in Paris. Dies gilt sowohl bei nationalen als auch internationalen Verträgen.

§ 2 Vertragsschluss

1) Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich. Die dazugehörigen Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Spezifikationen und weitere Unterlagen dienen nur der Orientierung des Bestellers und sind nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bezüglich der beschriebenen Ware bzw. Leistung zu sehen. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot, an das der Besteller für die Dauer von zwei Wochen gebunden ist.

2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, aus der sich Umfang und Inhalt des Auftrages ergeben.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behalten wir uns die Eigentumsrechte sowie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Des Weiteren sind sie, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 4 Preise und Zahlung

1) Preise verstehen sich in Euro ab Werk der PETKO GmbH in Ruppichteroth und zwar in nationalen Verträgen EXW (ab Werk) und in internationalen Verträgen FCA (Frei Frachtführer) nach Maßgabe des INCOTERMS 2010. Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich ggf. anfallender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4) Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Abgangsgewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht. Geringfügige Gewichtsabweichungen, die sich durch Transport und Lagerung ergeben, bleiben unberücksichtigt.

5) Erweist sich nach Annahme der Bestellung unser Zahlungsanspruch aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit des Bestellers als gefährdet, so bleiben unsere Rechte aus § 321 BGB vorbehalten.

6) Wechselzahlungen sind ausgeschlossen. Unser Barzahlungsanspruch bleibt unberührt.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen gleich welcher Art durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung bzw. das Gegenrecht ist von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 6 Lieferung, Erfüllungsort und Gefahrübergang

1) Die PETKO GmbH ist stets bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Angaben über Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich festgehalten worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung. Sollte eine Versendung vereinbart worden sein, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zum vereinbarten Liefertermin verlassen hat.

2) Soweit nicht anders vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der PETKO GmbH und erfolgt die Auslieferung ab Werk der PETKO GmbH. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware, spätestens mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Das gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt oder von welchem Ort die Versendung erfolgt. Transportversicherungen erfolgen nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, so ist die PETKO GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers an dessen Sitz zu liefern. Die Gefahr geht in diesem Fall bereits mit Annahmeverzug seitens des Bestellers auf diesen über.

3) Sollte die Durchführung der Lieferung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs der PETKO GmbH (z.B. Streiks, Naturereignisse oder verspätete oder fehlerhafte Lieferung der benötigten Rohstoffe) unmöglich werden, sind wir wie auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag nach eigener Wahl ganz oder teilweise zurückzutreten oder innerhalb einer von der PETKO GmbH zu bestimmenden angemessenen Frist zu liefern. Die Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

4) Soweit die PETKO GmbH eingetretene Leistungsverzögerungen zu vertreten hat und sich mit der Lieferung in Verzug befindet, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Im Fall, dass die Leistungsverzögerung seitens der PETKO GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, haften wir für jede vollendete Woche Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 Prozent des Lieferwertes der geschuldeten Leistung, begrenzt jedoch auf maximal 15 Prozent des Lieferwertes.

5) Wir sind in zumutbarem Umfang zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.

6) Lieferungen, die versandbereit gemeldet werden, sind vom Besteller binnen 8 Tagen abzurufen und abzunehmen. Nach Fristablauf können wir sie EXW geliefert berechnen und nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Das Eigentum an der verkauften Ware bleibt vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen, auch aus früheren Verträgen und künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, jeweils einschließlich Neben-, Schadenersatz- und Saldoforderungen sowie aus Einlösung von etwa entgegengenommenen Wechseln und Schecks erfüllt sind.

2) Zahlungen werden vorbehaltlich einer anderen Bestimmung des Bestellers zunächst auf die jeweils älteste Lieferung der PETKO GmbH und dabei zunächst auf Zins- und Nebenforderungen, sodann auf die Forderung selbst verrechnet. Nach einem Rücktritt vom Vertrag kann die PETKO GmbH die Ware herausverlangen, sich durch ihren freihändigen Verkauf befriedigen und hat den Nettoerlös wie vorstehend zu verrechnen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers hat die PETKO GmbH das Recht, die Ware zurückzunehmen.

3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4) Die Befugnis zum Weiterverkauf des Vorbehaltsgutes endet mit dem Widerruf, zu dem die PETKO GmbH berechtigt ist, wenn der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen der PETKO GmbH gegenüber in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage nachhaltig verschlechtert, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen betrieben wird. In diesen Fällen darf der Besteller zudem den Besitz an der Ware nicht aufgeben und keine Sicherheiten zu Gunsten von Endkunden freigeben. Er ist in diesen Fällen nicht mehr berechtigt, die an uns abgetretenen Kaufpreisforderungen gegenüber dem Endkunden einzuziehen.

5) Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die PETKO GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird das Eigentum der PETKO GmbH; das Anwartschaftsrecht des Bestellers setzt sich an der neuen Sache fort. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht der PETKO GmbH zugehöriger Ware erwirbt diese ein Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die PETKO GmbH unentgeltlich. Er hat es gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Verlust oder Beschädigung, in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Er tritt der PETKO GmbH hiermit jegliche Ansprüche aufgrund eines Schadensfalles gegen Versicherer oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe des Fakturenwerts der von uns gelieferten Ware ab.

6) Der Besteller darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich davon zu informieren, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung, und alle Auskünfte zu erteilen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der PETKO GmbH entstandenen Ausfall.

7) Wir verpflichten uns, die Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Mängel

1) Der Besteller hat die Ware beim Eingang unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von drei Werktagen durch schriftliche Erklärung der PETKO GmbH gegenüber geltend zu machen. Soweit Mängel nicht durch die Untersuchung der Ware unmittelbar nach deren Eingang erkannt werden können, sind sie innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung durch schriftliche Erklärung der PETKO GmbH gegenüber geltend zu machen. Sofern Mängel nicht innerhalb der vorgenannten Frist angezeigt werden, gilt die Ware als genehmigt. Wegen genehmigter Ware bestehen gegen die PETKO GmbH keine Gewährleistungsansprüche.

2) Ein Mangel der Ware liegt nicht vor, wenn sie für die einseitig vom Besteller vorgesehenen Verwendungszwecke nicht geeignet oder nicht tauglich ist.

3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Verarbeitung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4) Im Falle der Mängelrüge ist der PETKO GmbH die Gelegenheit zu geben, die Kaufsache auf die angegebenen Mängel zu überprüfen. Bis dahin darf die Lieferung nicht be- oder verarbeitet werden. Soweit die Ware mangelhaft ist und der Mangel innerhalb der genannten Fristen angezeigt wurde, werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Die PETKO GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5) Besteht Uneinigkeit, ob ein Mangel vorliegt oder über die Unverhältnismäßigkeit einer Nacherfüllung oder über das Ob oder die Höhe der Herabsetzung der Vergütung, ist das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten, von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen, einzuholen. Das Ergebnis ist auch dafür maßgeblich, inwieweit dessen Kosten vom Besteller oder der PETKO GmbH zu tragen sind.

§ 9 Schadensersatz

1) Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, welche die PETKO GmbH durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Diese Beschränkung gilt auch für den Rückgriffsanspruch des Bestellers aufgrund von ihm selbst erfüllter Mängelrechte. Im Rahmen des Regresses gem. § 478 BGB wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden übernommen. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

2) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als zuvor festgelegt ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 Verjährung

1) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate nach Auslieferung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

2) Wird der Besteller von seinem Abnehmer wegen Mangelhaftigkeit der Sache in Anspruch genommen, ist uns dies unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Sache, Art und Mängel (Lieferdatum, Artikel) mitzuteilen.

§ 11 Sonstiges

1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der PETKO GmbH. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt für Besteller mit Sitz im In- und Ausland gleichermaßen.

3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und Ergänzungen sind nur wirksam vereinbart, wenn sie schriftlich getroffen werden. Erklärungen gegenüber der PETKO GmbH sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

 

Stand August 2017 PETKO Spezialkunststoffe GmbH